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AGB FTI Touristik GmbH

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Reise- und Zahlungsbedingungen
AGB - Winterkataloge 2019/2020


Die Buchung einer oder mehrerer Reiseleistung(en) der FTI Touristik GmbH (im Folgenden FTI) erfolgt ab dem 24.04.2019 auf Grundlage der folgenden Reise- und Zahlungsbedingungen für Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen. Sie finden mithin sowohl Anwendung auf
• Pauschalreiseverträge (insbesondere jene mit der Kennzeichnung „XFTI“, Mietwagen mit inkludiertem FTI Service Paket, sowie Kreuzfahrten, Camper und Wohnmobile),
• Verträge über reine Übernachtungs- und Beherbergungsleistungen in Hotels, Ferienappartements und Ferienhäusern (insb. „Nur-Hotel“)
• Verträge über reine Beförderungsleistungen wie insbesondere über Flugleistungen (insb. „Nur-Flug“ als Charterflug, Linienflug oder mit der Kennzeichnung „FFLY“) oder Transferleistungen ohne weitere Reiseleistung sowie
• Verträge über sonstige touristische Einzelleistungen wie insbesondere Eintrittskarten und Skipässe Sollten einzelne Regelungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen nur auf Pauschalreisen bzw. nur auf touristische Einzelleistungen Anwendung finden, werden Sie darauf an der entsprechenden Stelle hingewiesen.
Von der Anwendung dieser Reise- und Zahlungsbedingungen ausgenommen sind
Buchungen von Mietwagen aus dem Programm „driveFTI“ und „Cars & Camper“.



1. Abschluss des Vertrages


(1) Mit Ihrer Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie FTI verbindlich den Abschluss eines Vertrages über die von Ihnen gewünschte(n) Reiseleistung(en) an. Mögliche Buchungswege (z.B. schriftlich, telefonisch, online etc.) sind insbesondere Buchungen über Reisevermittler wie z.B. Reisebüros, Onlinereiseportale und mobile Reiseverkäufer oder direkt über FTI. Oftmals erhalten Sie von Ihrem Reisevermittler zunächst eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Reiseanmeldung.


(2) Mit Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI über die von Ihnen gewünschten Reiseleistungen (unter der von Ihnen angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse) oder an Ihren Reisevermittler kommt der Vertrag zwischen Ihnen und FTI zustande.


(3) Mit Buchung erklären Sie Ihr Einverständnis zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG.
Abweichende Vereinbarungen müssen von FTI schriftlich bestätigt werden.



2. Insolvenzsicherung für Pauschalreisen / Bezahlung von Pauschalreisen sowie Einzelleistungen/ Rücktritt bei Zahlungsverzug


(1) Bei Buchung einer Pauschalreise erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung/Rechnung gleichzeitig den Nachweis über die Insolvenzsicherung (Sicherungsschein des Kundengeldabsicherers Swiss Re International SE, Niederlassung Deutschland, Arabellastraße 30, D-81925 München) für alle von Ihnen auf die gebuchte(Pauschalreise zu leistenden Zahlungen.


(2) Zahlungen auf die gebuchte(n) Pauschalreise bzw. Einzelleistung(en) sind durch Sie wie folgt zu leisten:

a) Mit Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises bzw. bei Pauschalreisen mit der Kennzeichnung „XFTI“ in Höhe von 40% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig. FTI behält sich vor, bei bestimmten Reiseleistungen eine höhere Anzahlung zu verlangen, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung mitgeteilt wird.
Prämien für von Ihnen über FTI gebuchte Reiseversicherungen (vgl. Ziffer 16) sind in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Bei Verträgen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt geschlossen werden, ist der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig. Etwas anderes gilt, wenn sich FTI ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 6 (Mindestteilnehmerzahl) vorbehalten hat. In diesem Falle ist die Zahlung erst dann fällig, wenn die in der vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung/Rechnung genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen ist und das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde.

b) Zahlungen sind von Ihnen, soweit nicht auf der Buchungsbestätigung/Rechnung eine Inkassoberechtigung des Reisevermittlers ausdrücklich vermerkt ist, direkt an FTI an die dort genannte Kontoverbindung zu leisten. Im Falle der direkten Zahlung an FTI ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich der Zahlungseingang bei FTI. Sämtliche Zahlungen sollten möglichst unter Angabe der auf der Buchungsbestätigung/Rechnung ersichtlichen Vorgangsnummer geleistet werden.


(3) Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich FTI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz entsprechend den Stornosätzen nach Ziffer 9 (2) in Verbindung mit den am Ende dieser Reise- und Zahlungsbedingungen bekannt gegebenen Entschädigungssätzen zu verlangen. Gesonderte, von diesen abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung mitgeteilt wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung/Rechnung aufgeführt sind.



3. Wesentliche Eigenschaften / Leistungsänderung / Nebenabreden


(1) Die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen ergeben sich aus den von FTI bekannt gegebenen vorvertraglichen Informationen, wie der Leistungsbeschreibung im Katalog beziehungsweise aus der Darstellung auf den veranstaltereigenen Websites im Internet sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI.
Leistungsbeschreibungen in Katalogen oder auch Websites von Leistungsträgern wie Hotels sind für FTI nicht verbindlich.


(2) FTI behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss eine Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen, die nicht den Reisepreis betreffen und vom vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, zu erklären, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und von FTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Eine solche Leistungsänderung wird FTI nur vornehmen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reiseleistungen nicht beeinträchtigen. FTI wird Sie über solche wesentlichen Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger informieren.


(3) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (Ziffer 3 (2)) sind Sie berechtigt, innerhalb einer von FTI gesetzten angemessenen Frist ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, soweit FTI in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrkosten für Sie anzubieten.
Reagieren Sie gegenüber FTI nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.


(4) Reisevermittler sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung auf der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI nicht erfolgt, sind Wünsche auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.



4. Beförderungsleistungen


Die mit der Buchungsbestätigung/Rechnung bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten Flugtage stehen sowohl bei Pauschalreisen als auch bei Nur-Flug-Leistungen unter dem Leistungsänderungsvorbehalt gemäß Ziffer 3 (2).



5. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


FTI wird die Reisenden, die eine Pauschalreise gebucht haben, über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.
Die Reisenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten / zu Lasten der Reisenden. Dies gilt nicht, wenn FTI unzureichend oder falsch informiert hat.
FTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie / die Reisenden FTI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass FTI eigene Pflichten verletzt hat.



6. Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt wegen Nichterreichens


Soweit FTI die Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt (Rücktrittsfrist 30 Tage), bis zu welchem Ihnen die Erklärung vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung/Rechnung angegeben hat, behält sich FTI vor, vom Vertrag wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten.
Wird die Reiseleistung aus diesem Grund nicht erbracht, wird FTI unverzüglich von Ihnen auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurückerstatten.
FTI behält sich bei bestimmten Reiseleistungen eine andere Rücktrittsfrist vor, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung mitgeteilt wird.



7. Vertragsübertragung auf Ersatzperson bei Pauschalreisen


Der Reisende hat im Rahmen einer Pauschalreise das gesetzliche Recht, von FTI durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie FTI 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. FTI kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt der Dritte in den Pauschalreisevertrag ein, haften er und der Reisende FTI als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die FTI (z.B. seitens der Leistungsträger) durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. durch die Notwendigkeit der Buchung einer anderen Tarifklasse bei Flugtickets, Ticketausstellungskosten). Für die Stellung einer Ersatzperson berechnet FTI ein Bearbeitungsentgelt von € 30.-.



8. Umbuchung / Namenskorrektur


(1) Auf Ihren Wunsch nimmt FTI bei Pauschalreisen oder auch Einzelleistungen, soweit nachfolgend nicht ausgeschlossen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit bis zum 30. Tag vor Anreise einmalig eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart bzw. bei Einzelleistungen eine Änderung des Reisenden vor (Umbuchung).
Für die Umbuchung fällt neben dem sich neu ergebenden Reisepreis ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 30 pro Person an. Für Umbuchungen von Mietwagen bis Mietbeginn fällt kein Bearbeitungsentgelt an.
Soweit durch die Änderung Mehrkosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. Führt die Umbuchung zum Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung (Hotel, Flug, etc.), so wird hierfür anteilig die pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 9 (2) berechnet.
Die Umbuchung ist für Pauschalreisen mit Linienflügen, für Pauschalreisen mit der Kennzeichnung „XFTI“, für Kreuzfahrten, für Rundreisen jeglicher Art, für Nur-Flüge mit der Kennzeichnung „FFLY“, für Wohnmobile & Camper, für sonstige touristische Einzelleistungen wie Eintrittskarten, Verkehrsmitteltickets und sonstige Tickets sowie für Reiseleistungen, für die gesonderte Entschädigungssätze vereinbart sind, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil FTI Ihnen gegenüber keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

(2) Für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist, wird ein Bearbeitungsentgelt von € 30.- pro Person berechnet. Der Nachweis, dass FTI keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten. Durch die Korrektur / Ergänzung des Namens entstehende Mehrkosten (z.B. Neuausstellung von Linienflugtickets) werden an den Reisenden weiterbelastet.



9. Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung


(1) Sie sind berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber FTI zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von FTI zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von FTI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Bei Pauschalreisen ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum. Bei touristischen Einzelleistungen ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Einzelleistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.

(2) FTI macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters FTI und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu pauschalieren. Soweit nicht vorvertraglich abweichend unterrichtet und im Rahmen der Buchungsbestätigung/Rechnung abweichend aufgeführt, finden für die Pauschalierung die am Ende dieser Reise- und Zahlungsbedingungen zu Ziffer 9 (2) bekanntgegebenen Fristen und Entschädigungssätze Anwendung.

(3) Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass FTI kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

(4) Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung FTI bereit und in der Lage war, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird sich FTI in diesem Fall aber bei den Leistungsträgern bemühen, ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten. Soweit solche ersparten Aufwendungen an FTI erstattet werden, wird FTI diese auch an Sie erstatten.



10. Identität der ausführenden Fluggesellschaft


Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist FTI hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften.
Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen, dass Ihnen die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.



11. Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung


(1) Wird die Reiseleistung nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie als Reisender vom Reiseveranstalter FTI Abhilfe verlangen. Sie sind insofern verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontaktperson zu richten, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei dieser Kontaktperson schuldhaft nicht erfolgen, so kann dies für Sie zur Folge haben, dass Sie für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) gegenüber FTI geltend machen können.


(2) Wird die Reiseleistung durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen, sofern FTI eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von FTI verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.


(3) Unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige Ansprüche auf Minderung/Schadensersatz gegenüber FTI geltend gemacht werden. Diese Anspruchsanmeldung kann dabei auch über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform wird empfohlen.



12. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle


FTI ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.



13. Haftungsbeschränkung


Die vertragliche Haftung von FTI für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Etwaig darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.



14. Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr


Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens.



15. Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See


Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.



16. Reiseversicherungen


In den Reisepreisen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherungen nicht enthalten. Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung.
Soweit FTI oder Ihr Reisevermittler Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich diesbezüglich nur um eine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen Ihnen und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Prämien für Versicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und sind mit Abschluss der Versicherung sofort zur Zahlung fällig. Von Versicherungsverträgen kann auch nicht zurückgetreten werden.



17. Datenschutz


Die personenbezogenen Daten, die Sie dem Reiseveranstalter FTI zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. FTI hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.



18. Ihr Vertragspartner:


FTI Touristik GmbH
Landsberger Straße 88,
80339 München



zu Ziffer 9 (2):
Entschädigungssätze für Reiseleistungen der FTI Touristik GmbH

Die unter Ziffer 9 (2) genannten Entschädigungssätze für Pauschalreisen, touristische Einzelleistungen sowie sonstige touristische Einzelleistungen geben wir wie folgt bekannt.

A. Individuelle Entschädigungssätze
Gesonderte, von den folgend genannten, abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reiseleistung(en) ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung mitgeteilt wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung / Rechnung aufgeführt sind.

B. Entschädigungssätze für Pauschalreiseleistungen

B.1.
Alle Pauschalreiseleistungen, für die die folgenden Absätze B.2. und B.3. keine Anwendung finden:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. - 10. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 9. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

B.2. Pauschalreiseleistung mit eingeschlossenem Linienflug und Pauschalreiseleistung mit der Kennzeichnung „XFTI“:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 55%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 65%
ab 14. - 10. Tag vor Reisebeginn 70%
ab 9. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 90% des Reisepreises.

B.3. Pauschalreiseleistung Mietwagen mit inkludiertem FTI Service Paket:
Mietwagen, die nicht zum „driveFTI“ oder „Cars & Camper“ Programm gehören, bis Mietbeginn: kostenfrei.
Für Camper und Wohnmobile finden die unter B.1. angeführten Entschädigungssätze Anwendung.

C. Entschädigungssätze für touristische Einzelleistung(en)

C.1. Unterbringungs- und Beherbergungs-Einzelleistung(en) wie „Nur-Hotel“, „Nur-Ferienhaus“, „Nur-Ferienappartement“ sowie Tagesausflüge mit und ohne Reiseleitung:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. - 10. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 9. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

C.2. Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Charterflüge und als Flüge mit der Kennzeichnung „FFLY“:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 29. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

C.3. Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Linienflüge, Interkontinentalflüge, Transpazifikflüge und innerstaatliche Flüge im Zielgebiet:
Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.

C.4. Sonstige Beförderungs-Einzelleistung(en):
Fährfahrten, Bus-, Einzel- und Gruppentransfers, Limousinen-Service, Verkehrsmitteltickets/-pässe (z.B. U-Bahn, Zug, Bus):
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. - 10. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 9. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

D. Entschädigungssätze für sonstige touristische Einzelleistung(en):
Konzert-, Opern-, Theater-, Musicalkarten, Skipässe, Greenfees, Stadtrundfahrten, Eintrittskarten für Museen, Wellnesspakete:
Diese Reiseleistungen unterfallen nicht den pauschalierten Stornosätzen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Werts der von FTI ersparten Aufwendungen sowie dessen, was FTI durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.


 
Veranstalter:
FTI Touristik GmbH
Landsberger Straße 88
80339 München



Stand: Juli 2018


 
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