AGB Berge & Meer Touristik GmbH
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Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages (im Folgenden „Reisevertrag“ genannt). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a - y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Sofern nur eine einzelne Reiseleistung (z. B. reine Übernachtungs- und Beherbergungsleistungen oder sonstige touristische Einzelleistungen) gebucht werden, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind oder werden, finden die nachfolgenden Reisebedingungen entsprechende Anwendung. Der Reisende wird auf die Anwendbarkeit einzelner Regelungen der Reisebedingungen, die ausschließlich die Buchung von Pauschalreisen betreffen, an der entsprechenden Stelle hingewiesen.
1. Abschluss des Reisevertrages
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1.1 Mit der Reiseanmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Reisende den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Reisenden zustande.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende diesem zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie z. B. der Zahlung von Reisepreis oder Anzahlung oder des Reiseantritts erfolgen.
1.3 Liegen die Reisebedingungen des Veranstalters dem Reisenden bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Reisebedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in 1.2 Bestandteil des Reisevertrages.
1.4 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, insbesondere derjenigen des Reiseprospekts für den Reisezeitraum, und zusätzlich bei Pauschalreisen aus den sonstigen vorvertraglichen Informationen sowie aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter des Veranstalters nicht befugt.
1.5 Der Reisende wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung, sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_ de.htm
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2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und bei Pauschalreisen zusätzlich mit Aushändigung des Sicherungsscheins in Textform wird eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises fällig, mindestens 25 € pro Person. Versicherungsprämien sind sofort bei Buchung fällig.
2.2 Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
2.3 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Rechnung fällig ist und bei der Anmeldung durch Lastschriftauftrag oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird.
2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5 zu belasten.
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Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reisenden wider Erwarten nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat dieser sich unverzüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.
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4.1 Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4.2 Der Reisende hat ausschließlich bei Pauschalreisen das Recht, den Reisevertrag gemäß § 651 e BGB auf einen anderen Reisenden zu übertragen.
4.3 Der Veranstalter ist berechtigt, nach Vertragsschluss einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen und Leistungen vorzunehmen, sofern diese nicht den Reisepreis betreffen und unerheblich sind. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, in diesem Rahmen An- und Abflugzeiten sowie die angegebene Fluggesellschaft in eine gleichwertige nachträglich zu ändern oder den Routenverlauf von Kreuzfahrten zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig wird, die sich nach Abschluss des Reisevertrages ergeben und die für den Reisenden zumutbar sind.
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Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Reisevorgangsnummer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Veranstalter verliert in dem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
5.1 Bei einem Rücktritt
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
vom 6. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 75 %
am Tag des Reiseantritts 90 %
5.2 Bei Reiseangeboten mit Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Apartments (ohne Verpflegung)
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 50 %
vom 34. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %
am Tag des Reiseantritts 90 %
5.3 Bei Seereisen/Schiffsreisen (auch als Teilleistung)
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 65 %
vom 14. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %
am Tag des Reiseantritts 95 %
5.4 Bei Reisen, die mit dem Verkauf von Eintrittskarten verbunden sind (z.B. Musicals)
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 80 %
am Tag des Reiseantritts 95 %
5.5 Bei Nur-Flug-Buchungen
Stornierung vor Ausstellung des Tickets 25 €
bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt 100 %
5.6 Kosten wie z. B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über den Veranstalter an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.7 Die Rücktrittsentschädigungen gelten, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen und bei Pauschalreisen aufgrund vorvertraglicher Informationen andere Bedingungen vereinbart wurden.
5.8 Der Reisende ist bei einem Rücktritt verpflichtet, die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine zurückzugeben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
5.9 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.
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6.1 Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis zu 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. Ein bereits gezahlter Reisepreis wird in diesem Fall unverzüglich erstattet.
6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, ohne Kündigungsfrist vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung entweder die Durchführung der Reise so erheblich stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
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Vorvertragliche Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in den Werbemitteln richten sich an die Staatsangehörigen des Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Ausschließlich bei Pauschalreisen gilt dies nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
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8.1 Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich für solche Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, auf den dreifachen Reisepreis.
8.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistung in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
8.3 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 1.4) ausgeschrieben, enthalten der Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. die Reiseunterlagen Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters.
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9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet.
9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen.
9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
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10.1 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
10.2 Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verarbeitet, gespeichert und weitergegeben sowie im rechtlich zulässigen Rahmen werblich genutzt. Die Datenschutzrichtlinien von Berge & Meer sind einsehbar unter www.berge-meer.de/datenschutz. Personenbezogene Daten werden nach den jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt.
10.3 Offensichtliche Druck-, Ausschreibungs- und Rechenfehler berechtigen den Veranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages.
10.4 Die vorstehenden Bedingungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
10.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart.
10.6 Berge & Meer Touristik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
10.7 OS-Plattform Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Berge & Meer Touristik GmbH nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Daher kann auch die OS-Plattform von unseren Kunden nicht genutzt werden.
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